Kieferorthopädie auf Kasse
Unsere Ordination ist Vertragspartner der Kassen in der Kieferorthopädie.
Unsere Ordination ist Vertragspartner der Kassen in der Kieferorthopädie.
WIR SIND VERTRAGSPARTNER DER KRANKENKASSEN FÜR DIE KASSENZAHNSPANGE (vulgo „Gratiszahnspange“)
Im März 2014 wurde im Parlament der Beschluss gefasst, Kindern bis zum 18. Lebensjahr, die eine schwere Zahn- bzw. Kieferfehlstellung aufweisen (Stufen 4 und 5 des britischen Behandlungsbedürftigkeits-Index IOTN) eine kieferorthopädische Behandlung auf Kosten der Krankenkassen zu ermöglichen, und zwar diesfalls ohne finanzielle Selbstbehalte für die Familien. Das Programm läuft seit 1.7.2015 und ist dem breiten Publikum unter der Bezeichnung „Gratiszahnspange“ bekannt gemacht worden.
Für die Kassenzahnspange wurde ein eigener neuer Kassenvertrag neben dem altbekannten, bereits völlig veralteten (Baujahr 1957!!) bisherigen Kassenvertrag („Kons“-Vertrag), mit dem nach wie vor die Plomben, das Zahnziehen und Prothesen abgerechnet werden, eingerichtet. Die für die Patienten kostenlose Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in der sog. „Hauptbehandlung“ zwischen etwa 12 und 18 Jahren gibt es nur bei Kieferorthopäden mit KFO-Kassenvertrag.
WIE KOMMEN SIE ZU IHRER ZAHNSPANGE AUF KASSE?
Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit (IOTN-Einstufung)
Ob Sie bzw. Ihr Kind eine kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich brauchen könnten bzw. von einem Kieferorthopäden bzw. Kieferorthopädin gesehen werden sollten, kann in jeder Zahnarztordination, also auch durch Ihren Hauszahnarzt oder-ärztin, konstatiert werden.
Jedoch obliegt nur einer vertragskieferorthopädischen Ordination – wie z.B. uns – die Feststellung, ob der Fall einen Schweregrad aufweist, ab dem die Kasse die Behandlungskosten übernimmt. Die Festlegung dieses Schweregrads (IOTN-Einstufung), die hier getroffen wird, ist für die Dauer eines Jahres auch für alle anderen Kieferorthopäden bindend.
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Kieferorthopädie auf Kasse ohne Selbstbehalte (Kassenzahnspange, festsitzende Hauptbehandlung im bleibenden Gebiss)
Im Fall, dass eine Behandlungsbedürftigkeit IOTN 4 oder 5 gegeben ist, besteht die Kassenleistung in einer (maximal) dreijährigen kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzender Standard-Bracket-Apparatur (das sind Stahl-Brackets und konventionellen Drähte). Der Behandlungsbeginn soll so gelegt werden, dass die Einreihung der zweiten Mahlzähne vor Ablauf der genannten 3 Jahre erledigt werden kann, jedenfalls muss der Behandlungsstart aber zwingend vor Erreichen des 18. Geburtstages erfolgen. Das heißt, diese sog. kieferorthopädische Hauptbehandlung erfolgt im bereits durchgebrochenen bleibenden Gebiss und beginnt daher in der Regel frühestens erst um den 12. Geburtstag herum.
Behandlungen mit weniger auffälligen Apparaturen, also mit zahnfarbene Brackets, Alignern bzw. Folien oder innenliegenden Apparaturen sind nicht Gegenstand des KFO-Kassenvertrags und daher auf Kasse nicht möglich (und diese Patienten erhalten auch keine Rückerstattungen, ein Umstand, den wir Kieferorthopäden sehr bedauerlich finden).
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Die sog. Interzeptive KFO-Behandlung auf Kasse
Die Wechselgebissphase dauert meist 8 lange Jahre, vom 6. bis zum 14. Lebensjahr. In dieser Zeit erfolgen Behandlungen mit das Wachstum steuernden Maßnahmen (Phase-1-Behandlung), während das eigentliche, aktive Zahnregulieren erst im fertigen Gebiss möglich und international auch üblich ist (Phase-2-Behandlung). War die Phase-1 Behandlung früher im Kassenvertrag das Haupteinsatzgebiet der Kassenkieferorthopädie (die berühmte „Nachtspange“), so ist nun auf Kassenkosten nur mehr noch einmalig ein einziges Jahr so genannter „Interzeptiver“ KFO möglich: das soll dem Abfangen bestimmter sich abzeichnender Fehlentwicklungen – sie sind im Kassenvertrag taxativ aufgezählt – dienen und kann mit abnehmbaren Geräten, aber auch kleinen festsitzenden Mechaniken erfolgen. Das entspricht in Ansätzen dem Beginn einer sogenannten „Phase 1“-Behandlung (darunter ist in der KFO die Behandlung in der Wechselgebissphase gemeint). Zwischen dem Ende einer solchen „interzeptiven“ Behandlung und dem Beginn der festsitzenden Hauptbehandlung muss mindestens 1 Jahr liegen.
Dazwischen ist, falls es mal erforderlich sein sollte, zusätzliche Kieferorthopädie – allerdings außerhalb des Gratiszahnspangenprogramms – weiterhin möglich: entweder als Privatleistung oder auch als Kassenleistung mit Selbstbehalt (abnehmbare KFO nach dem „Kons“-Vertrag) nach vorheriger Bewilligung durch die Kasse.
Interzeptive KFO kann auch über den Kons-Vertrag abgerechnet werden, ist also bei jedem Kassenzahnarzt möglich.
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Wenn man schon in einer laufenden, privat zu zahlenden Behandlung steht, existiert damit auch ein privater Behandlungsvertrag, der seine Gültigkeit nicht verliert und weiterläuft. Ein Umstieg zu einer Behandlung auf Kassenkosten erfolgt nicht oder jedenfalls nicht automatisch, auch wenn anfangs diesbezüglich schon anderslautende Gerüchte und Auskünfte – auch von Mitarbeitern der Kassen – in Umlauf gesetzt wurden.
Generell sieht die gesamtvertragliche Regelung vor, dass festsitzende Kieferorthopädie auf Kasse auschließlich für ab dem 1.7.2015 neu begonnene Behandlungsfälle verfügbar ist.